Informationen zu Brandschutzprodukten für Deutschland

Informationen zum deutschen Regelungssystem für Brandschutz Revisionsklappen zum Einbau in Installationswänden / eigenständigen Unterdecken

Grundliegende Aussagen vorab:

Die Brandschutz-Revisionsklappe ist ein Bauprodukt, das

  • den Regeln der Technik entsprechen muss,
  • einen Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte benötigt,
  • in der MVVTB nicht gelistet ist und somit nicht über ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) geregelt werden kann,
  • nur über allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Zulassung im Einzelfall den geforderten Verwendbarkeitsnachweis erbringen kann und
  • einer Ü‑Kennzeichnungspflicht unterliegt, die dies bestätigt.

 

Oft gestellte Fragen zu unseren Revisionsklappen für Installationsschächte und Unterdecken

Inhaltsverzeichnis:

     1) Welche Rechtsgrundlagen gelten?

     2) Was ist in den Landesbauordnungen geregelt?

     3) Was ist ein Bauprodukt?

     4) Ist eine Revisionsklappe ein Bauprodukt?

     5) Was ist eine Bauart?

     6) Was ist bei der Verwendung von Bauprodukten bzw. der Anwendung von Bauarten zu beachten?

     7) Was sind technische Baubestimmungen?

     8) Welche bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise gibt es?

     9) Ist ein Ü-Zeichen nötig?

    10) Für was steht das „Ü“ im Ü‑Zeichen bzw. was bestätigt das Ü‑Zeichen?

    11) Warum ist die Bezeichnung der Revisionsklappen für Installationswände I 30 bzw. I 90?

    12) Warum benötige ich ein Schloss bei meiner Revisionsklappe?

    13) Wie erkenne ich bei Installationswänden ob die Revisionsklappe in mein Wandsystem eingebaut werden darf?

    14) Warum ist bei den Revisionsklappen für Installationswände die Prüfung nur von einer Seite?

 

 

Erklärung der baurechtlichen Grundlagen:

1)  Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Das deutsche Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten ist in den 16 Landesbauordnungen festgelegt. (Diese basieren auf einer gemeinsamen Musterbauordnung – MBO.)

 

2)  Was ist in den Landesbauordnungen geregelt?

Die Landesbauordnungen definieren allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen. Hier wird das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Bauprodukte und Bauarten festgelegt.

 

3) Was ist ein Bauprodukt?

Unter Bauprodukten sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze zu verstehen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Bauprodukte werden verwendet.

 

4)  Ist eine Revisionsklappe ein Bauprodukt?

Ja!

 

5) Was ist eine Bauart?

Als Bauart bezeichnet man das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Bauarten werden angewandt.

 

6) Was ist bei der Verwendung von Bauprodukten bzw. der Anwendung von Bauarten zu beachten?

Bauprodukte und Bauarten müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Anmerkung: Die Landesbauordnungen gehen davon aus, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn die Wirtschaftsakteure die einschlägigen „Technischen Baubestimmungen“ oder „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ einhalten.

 

7) Was sind die technischen Baubestimmungen?

Die technischen Baubestimmungen werden durch eine „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ der Länder geregelt.

(Auch diese basieren auf einem Gemeinsamen Muster, dem Muster Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen = MVVTB)

Hier sind Bauprodukte (und Bauarten) gelistet, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können und für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) ausreichend ist.

Den Verantwortlichen steht es jedoch frei, den Bereich der Technischen Baubestimmungen zu verlassen. (Zur Nutzung von Bauprodukten/Bauarten, die in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen der Länder nicht gelistet sind, z.B. Revisionsklappen.)

Grundsätzlich müssen sie dann jedoch nachweisen, dass ihr Bauprodukt oder ihre Bauart sicher verwendet bzw. angewendet werden kann.

Wichtig: Revisionsklappen, die in BRL A Teil 2 gelistet waren, sind nicht in die Muster Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (MVVTB) überführt worden. Somit fallen sie grundsätzlich in den Zulassungsbereich.

 

8) Welche bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise gibt es?

Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte:

  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  • Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für das Bauprodukt (abP)
  • Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

Verwendbarkeitsnachweise für Bauarten:

  • Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
  • Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Bauart (abP)
  • Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (VBG)

 

9) Ist ein Ü-Zeichen nötig?

Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass der Hersteller die Übereinstimmung seines Bauprodukts mit den Technischen Baubestimmungen, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall erklärt.

Diese Übereinstimmungsbestätigung erfolgt mit dem Ü‑Zeichen.

 

10) Für was steht das „Ü“ im Ü‑Zeichen bzw. was bestätigt das Ü‑Zeichen?

  • Das „Ü“ steht für Übereinstimmung.
  • Durch die Ü‑Kennzeichnung wird bestätigt, dass die Fertigung des Bauprodukts dauerhaft den technischen Regeln entspricht.
  • In Verbindung mit dem Ü‑Zeichen werden folgende Abkürzungen verwendet:
-> ÜH = Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ohne Einschaltung einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
-> ÜHP= Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle
-> ÜZ = (Voraussetzung für Revisionsklappen) Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle mit Fremdüberwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine anerkannte Überwachungsstelle
Diese findet man im PÜZ‑Verzeichnis (Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen).

 

11) Warum ist die Bezeichnung der Revisionsklappen für Installationswände I 30 bzw. I 90?

Revisionsklappen für Installationsschächte werden über die DIN 4102 Teil 11 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen […] Installationsschächte und -kanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen […]) geregelt.

In besagter Norm wird (unter Punkt 2 Begriffe) auch die Feuerwiderstandsklasse von Installationsschächten und –kanälen sowie den Abschlüssen ihrer Revisionsöffnungen erklärt.

Die Bezeichnungen lauten I 30, I 60, I 90 und I 120, wobei das „I“ hier für Installationsschächte steht.

 

12) Warum benötige ich ein Schloss bei meiner Revisionsklappe?

  • Bei Revisionsklappen für Installationswände greift grundlegend die DIN 4102 Teil 11.
  • Bei Revisionsklappen für Unterdecken greift die DIN 4102-2 in Verbindung mit Abschnitt 5.1 Absatz c) der DIN 4102 Teil 11.
  • In der DIN 4102 Teil 11 wird unter Punkt 5.1 Anforderungen, Absatz c gefordert: „Die Abschlüsse von Revisionsöffnungen dürfen von außen nur mit besonderem Werkzeug oder Schlüssel […] zu öffnen sein.“

 

13) Wie erkenne ich bei Installationswänden, ob die Revisionsklappe in mein Wandsystem eingebaut werden darf?

Hier gibt die DIN 4102 Teil 11 unter 2.5 Abschlüsse von Revisionsöffnungen Folgendes vor: „Abschlüsse von Revisionsöffnungen sind Bestandteil der Installationsschächte und -kanäle und im Zusammenhang mit ihnen zu beurteilen.“

Die Auflistung der beurteilten Wandsysteme finden Sie in den jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/allgemeinen Bauartgenehmigungen sowie in unseren Montageanleitungen.

 

14)  Warum ist bei den Revisionsklappen für Installationswände die Prüfung nur von einer Seite?

Auch das ist in der DIN 4102 Teil 11 verankert. Hier wird unter 5.1 Anforderungen Absatz a) beschrieben, dass der Durchgang von Feuer und Rauch aus dem Brandraum / aus dem Installationsschacht verhindert werden muss.

 

Fazit: Die Brandschutz-Revisionsklappen der FF Systems GmbH erfüllen Ihre baurechtlichen Anforderungen.

 

FF Systems bieten Ihnen:

  • Feuerwiderstandsfähige Revisionsöffnungsverschlüsse FF – System F5-30 bzw. FF – System F5-30 BMW für I30 Installationsschächte mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeiner Bauartgenehmigung
  • Feuerwiderstandsfähige Revisionsöffnungsverschlüsse FF - System F5-60 bzw. FF - System F5-60 BSA für I60 Installationsschächte mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung / allgemeiner Bauartgenehmigung
  • Feuerwiderstandsfähige Revisionsöffnungsverschlüsse FF – System F5-90 bzw. FF – System F5-90 BMW für I90 Installationsschächte mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeiner Bauartgenehmigung
  • Feuerwiderstandsfähige Revisionsöffnungsverschlüsse FF – System F6 BD-30 bzw. FF – System F6 BDL-30 für Unterdecken der Feuerwiderstandsklasse EI30 mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeiner Bauartgenehmigung
  • Feuerwiderstandsfähige Revisionsöffnungsverschlüsse FF – System F6 BD-90 bzw. FF – System F6 BDL-90 für Unterdecken der Feuerwiderstandsklasse EI90 mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeiner Bauartgenehmigung

Natürlich verfügen unsere Brandschutz-Systemlösungen über die geforderte Ü‑Kennzeichnung/Übereinstimmungszertifikate.  Die regelmäßige Überwachung unserer Produktion durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle sowie die werkseigene Produktionskontrolle garantieren Ihnen Brandschutz-Revisionsklappen der FF Systems GmbH auf höchstem Niveau.

 

Einbau in Installationswände und Massivwände I30 (Z.6.55-2241), I60 (Z-6.55-2603) und I90 (Z-6.55-2242)

Einbau in selbstständige Unterdecken EI30 (Z-6.55-22267) und EI90 (Z-6.55-2392)

 

Haben Sie weitere Fragen?

Unser Brandschutz- Spezialist Herr Markus Putz steht Ihnen unter Tel-Nr.: +49 (0) 87 23 97 818-56 oder per Mail: Markus.Putz@ffsystems.de gerne zur Verfügung!